Satzung des TV 1861 Haßfurt e.V. PDF Drucken E-Mail



§ 1

Name Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen "Turnverein 1861 Haßfurt e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Haßfurt und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.



§ 2

Vereinszweck und Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein den Bayerischen Landessportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

3. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

       - Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes.
       - Instandhaltung und Ausbau der Sportanlagen, des Vereinsheims und der Turn- und Sportgeräte.
       - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
       - sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen /Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3

Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.

4. Die Übertragung eines Stimmrechtes ist nicht möglich.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhal tung einer Frist von einem Monat möglich.

7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Wiederaufnahme eines Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuss

8. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.


§ 4

Organe des Vereins


Vereinsorgane sind:


Der Vorstand

Der Vereinsausschuss

Die Mitgliederversammlung



§ 5

Vorstand


1. Die Vorstandschaft besteht aus:

a) Vorstand für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

b) Vorstand für Finanzen und Wirtschaft

c) Vorstand für Sportangelegenheiten

d) Vorstand für Gebäude und Sportanlagen

e) Vorstand für Organisation von Veranstaltungen

f) 5 Beisitzern, die jeweils einem der 5 Vorstände a) bis e) zuarbeiten

2. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Mitglied der Vorstandschaft bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Mehrere Ämter der Vorstandschaft können nicht von einer einzigen Person regulär übernommen werden, ausgenommen vertretungsweise oder kommisarisch.

3. Der/Die Vereinsvorsitzende wird durch die Vorstandschaft selbst aus ihrer Mitte mit Mehrheit der 10 Mitglieder der Vorstandschaft bestimmt. Der/Die Vereinsvorsitzende repräsentiert den Verein nach außen.

4. Jeder der 5 Vorstände nach vorstehend Nr. 1 a) bis e) ist berechtigt, den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis sind die Vorstände gehalten, von ihrem Alleinvertretungsrecht nur in Angelegenheiten ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs nach vorstehend Nr. 1 Gebrauch zu machen, in Angelegenheiten der Zuständigkeitsbereiche anderer Vorstände sollen mindestens 2 Vorstände gemeinsam den Verein vertreten.

5. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 21 Tagen für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen oder der Zuständigkeitsbereich des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einem anderen Vorstand zur kommisarischen Wahrnehmung zu übertragen.

6. Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin die Geschäftsverteilung innerhalb der Vorstandschaft und insbesondere den Verantwortungsbereich der 5 Vorstände nach vorstehend Nr. 1 a) bis e)
regeln.

7. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Sie darf Geschäfte bis zum Betrag von 20.000,- EUR im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäft

      jeder Art und Belastungsaufnahmen, ohne Entscheidung der Mitgliederversammlung oder des Vereinsausschusses ausführen. Die Vorstandschaft kann durch Beschluß oder durch

      ihre Geschäftsordnung bestimmen, bis zu welchem Betrag im Einzelfall jeder der 5 Vorstände im eigenen Geschäftsbereich allein entscheiden kann und in welchen Angelegenheiten

     die gesamte Vorstandschaft zu entscheiden hat; sie regelt durch Beschluß oder Geschäftsordnung auch das Verfahren zur Willensbildung innerhalb der Vorstandschaft

     (Sitzungseinberufungsrecht, Umlaufentscheidungen, Beschlußfähigkeit).


§ 6

 

Vereinsausschuss


1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

 - den Mitgliedern des Vorstandes

 - den Leitern der Abteilungen

 - 3 Beisitzer die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Er nimmt vor allem die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

3. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

4. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 7

Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der  Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse, die als Einberufung gilt, ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

4. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die jährliche Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

5. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem

Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.



§ 8

Abteilungen


1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihren eigenen sportlichen Bereichen tätig zu sein. Die Abteilungsordnung ist zu beachten.

2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die Abteilungsordnung ist zu beachten.


§ 9

 

Vereinsjugend


Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig nach Beschluss einer Jugendordnung durch die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Geschäfts- und Abteilungsordnung.


§ 10

Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

3. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Haßfurt mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.


§ 11

Inkrafttreten


Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.06.2009 beschlossen.

Die Satzungsänderung wird dem Registergericht und dem Finanzamt vorgelegt.


Haßfurt, den 26.06.2009

 

 



 
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